Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Mietvertrag / Nutzungsbestimmungen der Bautechnik Grammer GmbH
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§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.

§ 2 Angebot
Angebote sind stets freibleibend. Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere drei Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.

§ 3 Leistungen
Die von der Firma Bautechnik Grammer GmbH zur Verfügung gestellten Geräte werden von uns vor Inbetriebnahme auf einwandfreie Funktion überprüft.
Bei Gerätevermietung wird der Aufstell- Liefer- oder Abholtag als erster Miettag berechnet, am Tag der Geräteabholung oder Rückgabe endet die Mietzeit, und wird als ganzer Tag berechnet.
Der Auf- und Abbau erfolgt durch die Fa. Bautechnik Grammer GmbH und wird nach Zeitaufwand und Kilometerabrechnung in Rechnung gestellt.
Betriebsstörungen die auf normale Abnutzung der Geräte zurückzuführen sind werden kostenlos beseitigt.
Beschädigungen oder Betriebsstörungen deren Ursache außerhalb der Geräte liegt, werden unter Berechnung der Arbeitszeit und Ersatzteilpreis beseitigt. (Stromausfall, Über- oder Unterspannung, unsachgemäße Bedienung, Beschädigung.)

§ 4 Preise
Die Preise verstehen sich stets, auch wenn nicht extra ausgewiesen zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
Eine äußerliche Gerätereinigung nach Mietende ist vom Mieter durchzuführen, im Falle einer Gerätereinigung durch die Fa. Bautechnik Grammer GmbH werden je Gerät 15€ berechnet.

§ 5 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 6 Vergütung
Gemäß § 632 a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.
Die Schlusszahlung ist 7 Tage ab Rechnungsdatum fällig.

§ 7 Gewährleistung / Verjährungsfrist / Garantien
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).
Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.
Sollten Schäden bei den Trocknungs- oder Sanierungsarbeiten auftreten die aufgrund
ungeeigneter Baustoffe oder fehlerhafter bzw. mangelhafter Ausführung durch den Besteller oder Dritte entstanden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
Bei Mängeln durch von uns ausgeführten Arbeiten beschränken sich die Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, bei nicht Nachbesserung oder Fehlschlag beschränken sich die Ansprüche des Kunden auf angemessene Minderung der Vergütung.
Wir übernehmen ausdrücklich keine Gewähr für Trocknungsschäden, insbesondere bei Möbel und Holzkonstruktionen während der Trocknungsphase. Durch die Aufstellung von Messgeräten können die Raumverhältnisse abgelesen werden. Bei unter 40% relative Feuchtigkeit und über 30°C Raumtemperatur ist der Auftragsnehmer zu Informieren.
Bei Dämmschichttrocknung oder Trocknung von Holzbalkenkonstruktionen übernehmen wir nur Garantie auf den Trocknungsgrad der Dämmung oder Schüttung. Bei Wandtrocknungen kann die Feuchtigkeit nur von der Wandoberfläche abgetrocknet werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Abbau unserer Geräte Feuchtigkeit aus dem Mauerkern nachdringen kann und eine separate Überprüfung des nachfolgenden Gewerkes unumgänglich ist.
Bei Fliesenentfernung wird für eventuelle Rissbildung oder Beschädigung an den entfernten Fliesen keine Haftung übernommen.
Sichtbare bzw. unsichtbare Risse im Estrich oder Holz oder fehlende oder ungenügende Dehnfugen verursachen manchmal Verbreiterungen der Risse. Rissbildungen werden von uns nicht saniert, und haften nicht für deren Folgeschäden. Sollten zur technischen Trocknung Bohrungen (jeglicher Art) erforderlich sein, wird für ein eventuelles Anbohren einer Leitung oder eines Rohres keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt nicht bei Leitungen oder Fußbodenheizungen, wenn vorab eine durchgeführte Thermographie beauftragt wurde. Nach dem Aufstellen der Anlagen haftet der Auftraggeber für alle Maschinen und Zubehörteile.
Bei Diebstahl oder Zerstörung wird der Schaden dem Auftraggeber berechnet.
Bei Stromausfall schalten sich nicht alle Geräte selbständig wieder ein, sollten dadurch längere Trocknungszeiten entstehen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Verlust oder Beschädigung durch Einwirkung von außen haftet der Auftraggeber in voller Höhe des Schadens bzw. der Reparaturkosten. Dies gilt auch für durch dritte Personen verursachte Schäden, auch wenn sie nicht Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen des Auftraggebers sind. Ein Haftungsausschluss über § 831 BGB ist nicht möglich. Werden Feuer-Baupolizeiliche- und VDE-Vorschriften vom Auftraggeber nicht beachtet, sind wir von jeder Haftung für sich daraus ergebende Nachteile und Schäden entbunden. Anfallende Stromkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für eventuell entstehende Risse und Sporen wird keine Gewährleistung übernommen. Beim Aufbau technischer Trocknungsmaßnahmen in Wohnungen ist unter Umständen mit Stromausfall wegen Überlastung durch den Betrieb weiterer Stromabnehmer wie z. B. E-Herd, Trockner, Waschmaschine möglich. Bei erfolgten Stromausfall übernimmt die Firma Bautechnik Grammer GmbH keine Gewährleistung über Schäden, die aufgrund eines Stromausfalls zurückzuführen sind. (Inhalt von Kühl- und Gefriergeräten, Computerdaten, Neueinstellung von Zeitschaltuhren, Telefonanlage und elektrisch betriebenen Schließ- und Öffnungseinrichtungen, Löschung von Programmierungen, Ausfall der Heizung und Warmwasseraufbereitung.) Bei manchen Geräten kann Gefahr ausgehen, wenn diese bei Wiederzuschalten des Stroms selbsttätig anlaufen (Mixer, Kreissäge).
Wir übernehmen keinerlei Haftung für irgendwelche Gefahr an Gegenständen des Bestellers, die dessen Eigentum sind oder Dritten gehören und die der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter dem Lieferer übergeben hat, außer der Lieferer handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
Dies gilt auch für die Haftung für Feuer-, Blitz- und Explosionsgefahr, Diebstahl oder sonstige Fälle des Abhandenkommens.
Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch beruhen sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten.
Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
Silikonfugen sind Wartungsfugen die nicht der Gewährleistung unterliegen.
Wartungsfugen werden nach DIN 52460 wie folgt definiert.
Auszug DIN 52460 (Quelle Google IVD Merkblatt 15 / bei Punkt 7.1)

Als Wartungsfuge sind alle Fugen definiert, die starken chemischen oder physikalischen einflüssen ausgesetzt sind und deren Dichtstoffe in regelmäßigen Zeitabständen überprüft
und ggf. erneuert werden müssen um Folgeschäden zu vermeiden.
Silikonfugen sind vom Eigentümer oder Mieter in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634 a BGB wie folgt:
2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
Ausgehändigte Messprotokolle dienen nur zur unverbindlichen Ansicht, und sind in keinster Weise verwendbar oder gerichtlich Nutzbar.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers
Bei Kondensationstrocknungen verpflichtet sich der Auftraggeber, Versicherungsnehmer oder Mieter, täglich die Auffangbehälter zu entleeren.
Für die Stromzufuhr der Geräte hat der Auftraggeber diese zur Verfügung zu stellen, für eine ausreichende Absicherung ist der Auftraggeber verantwortlich.
Bei Betriebsstörung der Geräte ist die Firma Bautechnik Grammer GmbH sofort zu verständigen.
Die anfallenden Stromkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Feuer- Baupolizeiliche und VDE-Vorschriften sind vom Auftraggeber zu beachten und einzuhalten.
Bei unter 40% relative Feuchtigkeit und über 30°C Raumtemperatur ist der Auftragsnehmer zu Informieren.
Bitte beachten Sie, daß bei Stromausfall nicht alle Geräte selbsttätig anlaufen.
Nach einem Stromausfall sind alle Geräte vom Auftragnehmer auf Ihren Betrieb zu überprüfen bzw. wieder Einzuschalten.

§ 9 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung in unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor.
Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 11 Abnahme
Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Danach steht es der so genannten körperlichen oder unmittelbaren Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer im von Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich bei uns anzuzeigen.

§ 12 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Circa-Preisvertrag, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Arbeitsaufwand und Materialverbrauch. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis.
Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.
Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdose, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, bei Einbauschänke wird diese Fläche bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaß Regeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.

§ 13 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehen Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

Datenschutz
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83349 Palling
Tel. 0 86 29 / 9 87 66 60
Fax. 0 86 29 / 9 87 66 62
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